Verschüttetes Sauggut sofort unter Vermeidung von Staubentwicklung trocken aufnehmen. Dabei sollte ein Besen mit Naturhaarborsten und leitfähige, nicht Funken erzeugende Schaufeln mit langsamen Kehrbewegungen verwendet werden. Ein Aufwirbeln in der Nähe von potentiellen Zündquellen vermeiden. Der Anwender sollte vollständig ableitfähiger Kleidung, leitfähigen Gummihandschuhen und entsprechendem leitfähigem Schuhwerk ausgestattet sein. In Gas-Ex- Bereichen am besten mit Wasser oder wässrigen Reinigern wegspülen.
Keine handelsüblichen Staubsauger verwenden !
Die Verwendung von explosionsgeschützten Staubsaugern ist möglich, insofern diese den gelten Bestimmungen und Richtlinien entsprechen sowie sich für die Aufnahme von brennbaren nicht leitfähigen Stäuben eignen.
Achtung, eine Kennzeichnung z.B. Ex II 2 D T3 (für den Einsatz in Zone 21 geeignet) sagt nichts über die Eigenschaften des Sauggerätes im Hinblick auf den gewünschten Anwendungsfall aus.
Empfohlen werden Industriesauger, die in der Gesamtheit von benannter Stelle zertifiziert oder baumustergeprüft wurden und explizit die Anwendung bei brennbaren leitfähigen Stäuben zulassen. Zusätzlich muss z.B. das Eindüsungsverfahren angewendet werden.
Denn der Sauger muss in seiner Bauart rohgas- sowie reingasseitig mit durchgehend elektrisch leitfähigen Komponenten (auch Filterelemente) ausgestattet sein.
Der Sauger muss über entsprechende Sicherheitseinrichtungen (z.B. Erdungsklammer) verfügen, über die das Gerät während der Anwendung eine feste Verbindung mit dem Erdpotential erhält. Empfohlen werden Sauger, die selbst bei einem „Zwei-Fehlerfall“ zu keiner Gefährdung führen können.
Innerhalb einer fachgerechten Beratung sollte der Industriesauger-Hersteller mit dem Kunden den Anwendungsfall und die möglichen Risiken, z.B. bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung des Saugers ausreichend diskutieren.
Werden Sie vorsichtig, wenn Ihnen der Hersteller vor dem Kauf die Bedienungshinweise nicht zugänglich macht und / oder keine Dokumentation über das zwingend erforderliche elektrisch ableitfähige Zubehör beibringen kann.
Bei brennbaren leitfähigen Stäuben sollte der Hersteller Sie stets nach der Art des Anwendungsfalls und zumindest zur Mindestzündenergie des Sauggutes befragen. Denn in den meisten Fällen muss eine einzelfallbezogene Betrachtung schon dann vorgenommen werden, wenn die Mindestzündenergie des Stoffes < 0,3 mJ liegt.
Weitere Informationen können Sie bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz den Technische Regeln für Betriebssicherheit z.B. TRBS 60335-CC, BG RCI Merkblatt 109 oder 2014/34 EU entnehmen.
Der Umgang mit brennbaren nicht leitfähigen Stäuben stellt fast immer eine sehr hohe Gefährdung möglicherweise mit Explosionsgefahr dar. Deshalb sind diese Bereiche gesondert zu kennzeichnen und müssen frei von möglichen potentiellen Zündquellen sein. Diese Kennzeichnung erfolgt i.d.R. durch entsprechende Fachstellen (benannte Stellen). Im jeweiligen Explosionsschutzdokument sollten alle Hinweise zu den entsprechenden Stoffen hinterlegt und verfügbar sein.
Das übliche Aufsaugen von nicht leitfähigem Staub durch / mit Staub beseitigenden Maschinen (Industriesauger) stellt eine große Gefahr dar.
Ohne zusätzliche Sicherheitseinrichtungen oder Werkzeuge (Krahnen Eindüsung) Ist dies bei allen Krahnensaugern nicht oder nur nach gesonderter Sicherheitsbetrachtung zulässig.
Anwender und Hersteller z.B. von Stoffen, können bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft eine kostenlose Analyse und eine Risikobewertung des Stoffes vornehmen lassen.
Brennbare leitfähige Stäube beinhalten alle oben genannten Gefährdungspotentiale. Häufig sind brennbare nicht leitfähige Stäube künstlichen Ursprungs. Besondere Bedeutung hat dabei die Feinheit des Staubes. Je größer die Korngröße des brennbaren nicht leitfähigen Staubes ist, desto größer ist die Möglichkeit einer verbesserten Aufladung.
Zudem sind chemische Reaktionen in Verbindung mit anderen Medien von großer Bedeutung.
Ferner gilt es zu beachten, dass manche abgelagerte Stäube eine niedrige Zündtemperatur haben, als im aufgewirbelten Zustand.
Bei nicht sachgemäßer Handhabung und unter gewissen Umständen kann sich ein brennbarer leitfähiger Staubmenge bei der Ableitung seines eigenen (aufgebauten) Energiepotentials selbst zünden.
Brennbare Stäube sind unterschiedlich zu betrachten. Je nach Beschaffenheit sind diese schwer oder leicht entzündlich. Brennbare Stoffe sind in unterschiedliche Explosionsgruppen (siehe Anhang) eingeteilt. Um einen Stoff zu zünden, wird eine entsprechende Zündquelle benötigt, die die ausreichende Energie zum Zündungsprozess abgibt. Grundeinheit der Energie im SI Einheitssystem ist Joule. Die Mindestzündenergie (MZE) eines Stoffes wird in Millijoule (mJ) angegeben.
Je niedriger dieser Wert ist, desto leichter lässt sich das Produkt zünden. Zur Zündung wird selbstverständlich zusätzlich Sauerstoff benötigt.
Alle im elektrostatischen Sinn isolierenden Stoffe (Ableitwiderstand >10^8 Ohm) oder nicht leitfähige Stoffe bauen beim Transport (Saugen/Fördern) untereinander oder in Kontakt mit leitfähigen oder nicht leitfähigen Oberflächen Ladungen auf. Diese Ladungen werden nicht unmittelbar bei Kontakt mit einer leitfähigen Verbindung zum Erdpotential abgeleitet, sondern es kann sich z.B. in einem Behälter zunächst ein sehr hohes Ladungspotential bilden. Die Ladung, welche durch das Zusammenfallen des aufgeladenen Stoffes entsteht ist nicht sehr hoch, allerdings kann diese Energie ausreichen, um zur geerdeten Behälterwand hin zündwirksame Büschelentladungen zu erzeugen.
Art und Eigenschaften des Saugmediums (-stoff) sollten dem Betreiber bekannt sein. Die möglichen Risiken hinsichtlich erhöhter Elektrostatik durch den Stofftransport müssen bekannt sein. Beim Saugen von diesen problematischen Stoffen ist mittels der zugehörigen Erdungsklammer der Sauger vor dem Einsatz zusätzlich in den betrieblichen Potentialausgleich einzubinden.
Für die Anwendung im Gas-Ex-Bereich gilt es zu beachten, dass alle im elektrostatischen Sinn isolierenden Stäube mit unten genanntem Grenzwert* nicht aufgesaugt werden dürfen.
*Der Grenzwert für Schüttgüter liegt bei einem spezifischen Widerstand ≤ 1*108 Ω m (siehe auch TRBS 2153, Kap. 6.3). Für Schüttgüter mit einem höheren spezifischen Widerstand ist das Entstehen von zündwirksamen Büschelentladungen nicht auszuschließen.